Alkohol im Straßenverkehrund seine Folgen

Grundsätzlich wird angeführt, dass Sie nach dem Konsum von Alkohol Ihr Fahrzeug nicht mehr in Betrieb nehmen sollten. Auch unterhalb der nachangeführten Promille-Grenzen kann Ihnen dies  im Falle eines Verkehrsunfalles und eines folgenden Gerichtsverfahrens zum Nachteil erwachsen, wenn Ihnen eine, auch nur verminderte Fahrtüchtigkeit attestiert wird.
Bedenken Sie bereits vor der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, wie sehr Sie beruflich und auch außerberuflich auf Ihren Führerschein angewiesen sind, da von den einschreitenden Sicherheitsorganen und Behörden darauf keine Rücksicht genommen werden kann.
Alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges bedeutet im günstigsten Fall

  • hohe Geldstrafen,
  • oft monatelanger Führerscheinentzug und
  • kostenpflichtige Nachschulungen.

Sind Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, kommen oft existenzbedrohende Regressansprüche von Versicherungen und den durch Sie Geschädigte dazu und nicht selten enden dabei gerichtliche Verfahren mit unbedingten Freiheitsstrafen. Denken Sie daran, wenn Sie das nächste mal in ihr Fahrzeug steigen, zu Ihrem eigenen, zum Wohl anderer Verkehrsteilnehmer und ihrer Familie.

Alkoholisierungsgrad

Folgen

0,1 bis 0,49 Promille

Besitzer eines Probeführerscheines dürfen
ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt  - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Anordnung von kostenpflichtigen Nachschulungen

Die selbe Regelung gilt für Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

0,5 bis 0,79 Promille

Geldstrafe im Wiederholungsfall Führerscheinentzug

0,8 bis 1,2 Promille  (0,4 bis 0,6 mg/l)

Geldstrafe in der Höhe von ca. 580 -  3630 Euro (8000,-- bis 50.000 S) Führerscheinentzug

1,2 bis 1,6 Promille (0,6 bis 0,8 mg/l)

Geldstrafen in der Höhe von ca. 872,-- bis 4360,-- Euro, (12.000,-- bis 60.000 S) Führerscheinentzug und Nachschulung

1,6 Promille (0,8 mg/l) und darüber

Geldstrafen von 1160,-- bis 5.815 Euro (16.000 bis 80.000.- S)
mehrmonatiger Führerscheinentzug, amtsärztliche Untersuchung und Nachschulungen

Verweigerung des Alkomatentestes

Bei Verweigerung des Alkomatentestes treten die selben rechtlichen Folgen ein, wie bei einer Alkoholisierung von 1,6 Promille und darüber.
Auch die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Alkomatentestes, wobei durch ungültige wiederholte  Blasversuche nicht 2 verwertbare Messungen zustande kommen, obwohl dies dem Probanten objektiv möglich ist, gilt als Verweigerung und zieht die selben gesetzlichen Folgen nach sich. Die geeichten verwendeten Alkomaten, erkennen unregelmäßige, zu kurze oder unterbrochene Blasversuche sofort und lassen sich dadurch nicht überlisten.

 
 
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