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Grundsätzlich
wird angeführt, dass Sie nach dem Konsum von Alkohol Ihr Fahrzeug
nicht mehr in Betrieb nehmen sollten. Auch unterhalb der nachangeführten
Promille-Grenzen kann Ihnen dies im Falle eines Verkehrsunfalles und eines folgenden
Gerichtsverfahrens zum Nachteil erwachsen, wenn Ihnen eine,
auch nur verminderte Fahrtüchtigkeit attestiert wird.
Bedenken
Sie bereits vor der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem
Zustand, wie sehr Sie beruflich und auch außerberuflich auf
Ihren Führerschein angewiesen sind, da von den einschreitenden
Sicherheitsorganen und Behörden darauf keine Rücksicht genommen
werden kann.
Alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges bedeutet im günstigsten
Fall
- hohe
Geldstrafen,
- oft
monatelanger Führerscheinentzug und
- kostenpflichtige
Nachschulungen.
Sind Sie
in einen Verkehrsunfall verwickelt, kommen oft existenzbedrohende
Regressansprüche von Versicherungen und den durch Sie Geschädigte
dazu und nicht selten enden dabei gerichtliche Verfahren mit
unbedingten Freiheitsstrafen. Denken Sie daran, wenn Sie das
nächste mal in ihr Fahrzeug steigen, zu Ihrem eigenen, zum
Wohl anderer Verkehrsteilnehmer und ihrer Familie.
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Alkoholisierungsgrad
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Folgen
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0,1 bis 0,49 Promille
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Besitzer eines Probeführerscheines dürfen
ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen
und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht
mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft
nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der
Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen
- keinen Alkohol zu sich nehmen. Anordnung von kostenpflichtigen
Nachschulungen
Die selbe Regelung gilt für Besitzer
eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
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0,5 bis 0,79 Promille
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Geldstrafe
im Wiederholungsfall Führerscheinentzug
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0,8 bis 1,2 Promille (0,4 bis
0,6 mg/l)
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Geldstrafe
in der Höhe von ca. 580 - 3630 Euro (8000,-- bis 50.000 S) Führerscheinentzug
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1,2 bis 1,6 Promille (0,6 bis 0,8 mg/l)
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Geldstrafen
in der Höhe von ca. 872,-- bis 4360,-- Euro, (12.000,--
bis 60.000 S) Führerscheinentzug und Nachschulung
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1,6 Promille (0,8 mg/l) und darüber
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Geldstrafen von 1160,-- bis 5.815 Euro (16.000 bis 80.000.- S)
mehrmonatiger Führerscheinentzug, amtsärztliche
Untersuchung und Nachschulungen
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Verweigerung des Alkomatentestes
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Bei
Verweigerung des Alkomatentestes treten die selben rechtlichen
Folgen ein, wie bei einer Alkoholisierung von 1,6 Promille
und darüber.
Auch die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Alkomatentestes, wobei
durch ungültige wiederholte
Blasversuche nicht 2 verwertbare Messungen zustande
kommen, obwohl dies dem Probanten objektiv möglich ist,
gilt als Verweigerung und zieht die selben gesetzlichen
Folgen nach sich. Die geeichten verwendeten Alkomaten,
erkennen unregelmäßige, zu kurze oder unterbrochene
Blasversuche sofort und lassen sich dadurch nicht überlisten.
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