Lenkberechtigungen
und welche Fahrzeuge ich damit lenken darf
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Klasse A:
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- Motorräder
und Motorräder mit
Beiwagen sowie
- Kraftfahrzeuge
mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr
als 400 kg beträgt
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Vorstufe A
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beschränkt die Lenkberechtigung
für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern
Was
ist ein Leichtmotorrad ?
ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen
- mit einer Motorleistung von nicht
mehr als 25 kW und
- einem Verhältnis
von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
Mit dem 18. Lebensjahr kann nur
die Vorstufe A erworben werden. Diese gilt 2 Jahre oder bis
zum Erreichen des 21. Lebensjahres und berechtigt anschließend
auch zum Lenken sogenannter schwerer Motorräder |
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Klasse B:
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- Kraftwagen
mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte
Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten
zulässigen Gesamtmasse (lt. Zulassungsschein)
von nicht
mehr als 3500 kg,
- Krafträder
mit einem Hubraum von nicht mehr
als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht
mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung
für die Klasse B
- seit
mindestens fünf Jahren
im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse
B ist,
- sich
nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4
befindet,
- nachweist,
praktischen Unterricht
im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben
und
- der
Code 111(Berechtigung zum Lenken von Krafträdern
gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG ) in den Führerschein eingetragen
ist.
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Klasse C:
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- Kraftwagen
mit nicht mehr als acht Plätzen
für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer
höchsten zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3500 kg (LKW)
- Sonderkraftfahrzeuge
- unbesetzte
Fahrzeuge der Klasse D (Omnibusse) innerhalb
Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für
die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde, oder
wenn
- der
Lenker das 21. Lebensjahr vollendet
hat und seit mindestens zwei
Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse
C ist und
- die Fahrt auf
Grund außergewöhnlicher Umstände
stattfindet
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Unterklasse
C1:
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Kraftwagen
der Klasse C mit einer höchsten
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500
kg. (LKW bis zu 7,5 t)
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Klasse
D:
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- Kraftwagen
mit mehr als acht Plätzen
für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz, Omnibusse
- Sonderkraftfahrzeuge.
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Klasse E:
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Kraftwagen,
mit denen andere als leichte Anhänger
(höchstzulässiges Gesamtgewicht über 750
kg) gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung
mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse
oder –unterklasse
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Klasse F:
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- Zugmaschinen,
- Motorkarren
- selbstfahrende
Arbeitsmaschinen
- landwirtschaftliche
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jeweils mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h sowie
- Einachszugmaschinen,
die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind,
dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das
nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h entspricht
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Klasse G:
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selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h
undSonderkraftfahrzeuge |
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| Anhänger
und welche Lenkberechtigung
ich dazu brauche |
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Klasse
B
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leichte
Anhänger (höchstzulässiges
Gesamtgewicht des Anhängers bis 750 kg)
Achtung:
bei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, darf das um 75 kg erhöhte
Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes
des Anhängers nicht überschreiten
ein
Anhänger, dessen höchste
zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht
übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen
beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt
Beispiel:
Hat das Zugfahrzeug eine Eigenmasse
von 1000 kg so dürfen damit nur Anhänger bis zu einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht lt. Zulassungsschein von 1000 kg gezogen werden,
ansonsten ist zusätzlich eine Lenkerberechtigung der Gruppe
E erforderlich. |
| Klassen
C, D und Unterklasse C1 |
leichte
Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht des Anhängers bis
750 kg
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| Klasse
B+E |
Ziehen
von Anhängern deren höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse
des Zugfahrzeuges übersteigt, sofern die Summe der höchsten
Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg. beträgt.
Beispiel:
Höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 1700 kg, Eigengewicht
des Zugfahrzeuges 1000 kg.
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| Klassen
C+E |
alle Anhänger
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| Klassen
D+E |
alle Anhänger
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| Unterklasse
C1+E |
andere
als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt,
wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12.000
kg nicht übersteigen darf
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| Klasse
F |
Zugmaschinen, Motorkarren
und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h - alle Anhänger;
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| Klasse
G |
Anhänger
bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse |
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Quelle:
§2 Abs. 2 FSG Führerscheingesetz
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