Lenkberechtigungen und welche Fahrzeuge ich damit lenken darf

Klasse A:

  • Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt

Vorstufe A

beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotorrädern
 
Was ist ein Leichtmotorrad ?
ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen

  • mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und
  • einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg; 
Mit dem 18. Lebensjahr kann nur die Vorstufe A erworben werden. Diese gilt 2 Jahre oder bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres und berechtigt anschließend auch zum Lenken sogenannter schwerer Motorräder

Klasse B:

  • Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse (lt. Zulassungsschein) von nicht mehr als 3500 kg,
  • Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
    • seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
    • sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
    • nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und
    • der Code 111(Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG ) in den Führerschein eingetragen ist.

Klasse C:

  • Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg  (LKW)
  • Sonderkraftfahrzeuge
  • unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D (Omnibusse) innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde, oder wenn
    • der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
    • die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet

Unterklasse C1:

Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg. (LKW bis zu 7,5 t)

Klasse D: 

  • Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,  Omnibusse
  • Sonderkraftfahrzeuge.

Klasse E:

Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 750 kg) gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder –unterklasse

Klasse F:

  • Zugmaschinen,
  • Motorkarren
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie
  • Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht

Klasse G:

selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h undSonderkraftfahrzeuge
Anhänger und welche Lenkberechtigung ich dazu brauche
Klasse B
leichte Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht des Anhängers bis 750 kg)
Achtung: bei leichten Anhängern ohne Bremsanlage, darf das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers nicht überschreiten

ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt

Beispiel: Hat das Zugfahrzeug eine Eigenmasse von 1000 kg so dürfen damit nur Anhänger bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht lt. Zulassungsschein von 1000 kg gezogen werden, ansonsten ist zusätzlich eine Lenkerberechtigung der Gruppe E erforderlich.
Klassen C, D und Unterklasse C1

leichte Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht des Anhängers bis 750 kg

Klasse B+E

Ziehen von Anhängern deren höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges übersteigt, sofern die Summe der höchsten Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg. beträgt.

Beispiel: Höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 1700 kg, Eigengewicht des Zugfahrzeuges 1000 kg.

Klassen C+E

alle Anhänger

Klassen D+E

alle Anhänger

Unterklasse C1+E

andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12.000 kg nicht übersteigen darf

Klasse F

Zugmaschinen, Motorkarren und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h - alle Anhänger;

Klasse G Anhänger bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
Quelle: §2 Abs. 2 FSG Führerscheingesetz
 
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