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Oberirdische
Teile von Pilzen dürfen in Kärnten in der Zeit vom
15. Juni bis 30 September von 07:00 bis 18:00 Uhr
nur in einer Gesamtmenge von höchstens 2 kg pro Person
und Tag von ihrem Standort entfernt werden. Die selbe
Beschränkung gilt nicht nur für das Sammeln von
Pilzen, sondern auch für den Erwerb, die Weitergabe und
die Beförderung.
Außerhalb dieses Zeitraumes ist das Sammeln teilweise
geschützter Pilze (wozu auch die Eierschwammerln, Steinpilze
und Parasole gehören) gänzlich verboten.
Der
Erwerb, Feilbieten und Handeln, die Weitergabe und Beförderung
von mehr als täglich 2 Kilogramm ist nur in der
Zeit vom 15. Juni bis 30 September eines jeden Jahres
- für
Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung
dieses Gewerbes,
- für
Pilzverarbeitungsbetriebe,
- Pilzsammelstellen,
die als häusliche Nebenerwerbsbetriebe gelten oder
von Kleinunternehmern betrieben werden,
- sowie
Gastronomiebetriebe und Großküchen
erlaubt.
Schutz
des Nachwuchses:
Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht teilweise geschützter
Pilze ist
- die
Entnahme von Pilzen unter 2 cm Größe sowie alter
Fruchtkörper
- die
Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen,
welche die humushaltige Bodenschicht zerstören.
verboten.
Verboten
ist übrigens auch die mutwillige Zerstörung von
giftigen oder nicht bekannten Pilzen, da auch diese für
den Naturhaushalt eine wichtige Rolle spielen.
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