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Die Eigentümer von
Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer
von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften,
haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft
in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem
öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich
der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen
Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee
und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis
bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden,
so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern
und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer
von Verkaufshütten.
Sollte es auf Grund der
Nichteinhaltung der obigen Bestimmungen zu einer Verletzung
von Personen oder Beschädigung von Sachen kommen, kann
der Eigentümer der Liegenschaft dafür haftbar und
zum Schadenersatz herangezogen werden.
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