|
Spikesreifen
dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg und bei mit solchen Kraftwagen
gezogenen Anhängern verwendet werden, deren höchste zulässige
Achslasten je 1800 kg nicht übersteigen.
b) Fahrzeuge
dürfen nur dann mit Spikesreifen versehen sein, wenn alle
Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen,
Spikesreifen aufweisen.
c) Spikesreifen
dürfen nur vom 1. Oktober
bis 31. Mai des nächsten Jahres verwendet werden.
d) Die Verwendung von Reifen, bei denen Spikes mehr als 2 mm
über die Lauffläche hinausragen, ist unzulässig.
e) An Fahrzeugen, die mit Spikesreifen versehen sind, muß hinten
auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein nach dem
Muster der Anlage 1e ausgeführtes Zeichen senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und vollständig sichtbar
angebracht sein; wenn das Fahrzeug nicht mehr mit Spikesreifen
versehen ist, ist das Zeichen ganz oder teilweise abzudecken
oder zu entfernen.
Erlaubte Fahrgeschwindigkeiten:
- auf Bundesstraßen
im Freiland: 80 km/h
- auf Autobahnen 100 km/h
|