Pflanzen- und Tierschutz verboten im Zeitraum

Abbrennen der Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen und Hängen [Ausnahme]
§4 Kärntner Tierartenschutzverordnung

15. Feb. bis 15. Sep.

Abbrennen der Bodenvegetation in der Alpinregion sowie in den Nationalparks Hohe Tauern und Nockberge [Ausnahme]
§4 Kärntner Tierartenschutzverordnung
ganzjährig
Entleeren von stehenden Gewässern, wie Teiche Weiher und Tümpel - außerhalb von Fischzuchtanstalten
§4 Kärntner Tierartenschutzverordnung
01. Mär. bis 01. Juli
Zurückschneiden von Hecken und lebenden Zäunen in der freien Landschaft
§4 Kärntner Tierartenschutzverordnung
15. Feb. bis 15. Sep.
Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockenrasenbeständen
§17 Abs 3 a Naturschutzgesetz (Ausnahmen nur auf Grund einer Bewilligung der Kärntner Landesregierung)
15. Feb. bis 15. Sep.
Beseitigen der Bachbegleit- und Ufervegetation
§17 Abs 3 c Naturschutzgesetz
(Ausnahmen nur auf Grund einer Bewilligung der Kärntner Landesregierung)
15. Feb. bis 15. Sep.
Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke
§17 Abs 3 b Naturschutzgesetz
(Ausnahmen nur auf Grund einer Bewilligung der Kärntner Landesregierung)
15. Feb. bis 15. Sep.

Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 Kärntner Tierartenschutzverordnung, sind lediglich Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, zuzurechnen sind. Diesbezüglich wird von der zuständigen Behörde ein strenger Maßstab angelegt.

 
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